Urteil wegen Raubes mit Todesfolge in Sankt Peter-Ording rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)
Beschluss vom 2. Juni 2026 – 5 StR 149/26
Beschluss vom 2. Juni 2026 – 5 StR 149/26
Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 9. September 2026 über die Erstattungsfähigkeit von seitens einer Kfz-Werkstatt überhöht abgerechneten Reparaturkosten in der Kfz-Kaskoversicherung verhandeln. Im gesetzlichen Haftpflichtrecht trägt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) dieses sogenannte Werkstattrisiko (grundlegend: BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Kaskoversicherungsrecht ist umstritten.
Beschluss vom 26. Mai 2026 – 1 StR 579/25
Beschluss vom 2. Juni 2026 – 5 StR 38/26
Urteil vom 12. Juni 2026 – 5 StR 738/24
| Zum Abschluss der Veranstaltung gibt Herr Dr. Samuel Miner von der Ludwig-Maximilians-Universität München LMU einen Überblick über den Stand des Forschungsvorhabens zu der Geschichte des Bundesarbeitsgerichts, bevor Herr Präsident des Deutschen Arbeitsgerichtsverbands e. V. und des Landesarbeitsgerichts Hamm Dr. Holger Schrade das Schluss-wort spricht.
Die Justizministerinnen und Justizminister von Bund und Ländern haben sich heute in Hamburg zu ihrem achten Bund-Länder-Digitalgipfel getroffen. Bei dem Treffen wurde über anstehende Vorhaben zur Förderung der Digitalisierung der Justiz gesprochen. Bundesjustizministerin Hubig hat darüber berichtet, wie die Planung der Projekte zur Digitalisierung der Justiz voranschreitet, die ab 2027 vom Bund mitfinanziert werden sollen.
Urteil vom 11. Juni 2026 – VII ZR 93/25 und 96/25
Urteil vom 11. Juni 2026 – III ZR 179/25Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann. Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann. Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.Ist der Pass wieder aufgefunden worden, hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, die ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst. Auch die ausstellende Passbehörde ist zu benachrichtigen.
Der Richterwahlausschuss hat in seiner heutigen Sitzung für den Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht insgesamt 13 neue Bundesrichterinnen und Bundesrichter gewählt.
Die gesetzlichen Regeln für die Streitbeilegung durch Schiedsgerichte sollen modernisiert werden. Künftig sollen Videoverhandlungen durch Schiedsgerichte und elektronische Schiedssprüche gesetzlich ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen gefördert werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz heute beschlossen hat.
Beschluss vom 09.06.2026, AZ VIa ZR 273/23, ECLI:DE:BGH:2026:090626BVIAZR273.23.0
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Anbringung eines großformatigen Streetart-Gemäldes („Mural“) auf einer zur Wohnanlage gehörenden Hochhausfassade beschließen können.
Beschluss vom 19. Mai 2026 – 5 StR 189/26
Urteil vom 03.06.2026, AZ VIa ZR 344/23, ECLI:DE:BGH:2026:030626UVIAZR344.23.0
Urteil vom 03.06.2026, AZ VIa ZR 314/23, ECLI:DE:BGH:2026:030626UVIAZR314.23.0
Urteil vom 03.06.2026, AZ VIa ZR 62/23, ECLI:DE:BGH:2026:030626UVIAZR62.23.0
Urteil vom 03.06.2026, AZ I ZR 123/25, ECLI:DE:BGH:2026:030626UIZR123.25.0Art 49 AEUV
Beschluss vom 27. Mai 2026 – 1 StR 536/25
Urteil vom 3. Juni 2026 – I ZR 123/25