Verurteilung der Angeklagten im „Gleismord-Fall“ rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)
Beschluss vom 4. Februar 2026 – 6 StR 460/25
Beschluss vom 4. Februar 2026 – 6 StR 460/25
Urteil vom 9. März 2026 – VI ZR 335/24
Der Bundespräsident hat Vorsitzende Richterin am Landgericht Claudia Kurtze zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt.
Beschluss vom 26. Februar 2026 – III ZB 22/24
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern.
Das Designrecht soll modernisiert und auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden. Designschutzverfahren sollen effizienter und nutzerfreundlicher gestaltet werden Insbesondere sollen neue Designformen ausdrücklich anerkannt und ihre Anmeldung zum Designschutz erleichtert werden.
| Der Ausschuss hat die Aufgabe, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die Ausübung des Amts einer Richterin oder eines Richters, einer Generalanwältin oder eines Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht der Europäischen Union abzugeben.
Herr Bundespräsident hat Herrn Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Heinrich Kiel zum Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts ernannt. Frau Staatssekretärin Leonie Gebers überreichte ihm am 27. Februar 2026 die Ernennungsurkunde im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Herr Prof. Dr. Kiel, geboren 1961, studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und wurde dort im Jahr 1990 promoviert. … Herr Prof. Dr. Heinrich Kiel neuer Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts (Pressemeldung des BAG)
Beschluss vom 24. Februar 2026 – 5 StR 678/25
Der Bundespräsident hat den Richter am Bundesarbeitsgericht Markus Krumbiegel mit Wirkung vom 1. März 2026 zum Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Herr Krumbiegel, geboren 1971, legte die Zweite juristische Staatsprüfung 1999 in seiner Geburtsstadt Nürnberg ab. Nach einer Tätigkeit als Beamter des höheren Dienstes im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus trat er 2001 in … Herr Markus Krumbiegel neuer Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)
Der Bundespräsident hat den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Matthias Kreutzberg-Kowalczyk mit Wirkung vom 1. März 2026 zum Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Herr Kreutzberg-Kowalczyk, geboren 1979 in Halberstadt, legte die Zweite juristische Staatsprüfung 2009 in Wiesbaden ab und trat im Oktober 2009 in die Hessische Arbeitsgerichtsbarkeit ein. Dort war er bei den Arbeitsgerichten Bad Hersfeld, Fulda, … Herr Matthias Kreutzberg-Kowalczyk ist neuer Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)
Der Bundespräsident hat den Richter am Arbeitsgericht Dr. Markus Weingarth, Arbeitsgericht Kiel, mit Wirkung vom 1. März 2026 zum Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Herr Dr. Weingarth, geboren 1980 in Berlin, wurde im Jahr 2010 durch die Ludwig-Maximilians-Universität München promoviert. 2013 legte er in Hamburg die Zweite juristische Staatsprüfung ab. Nach einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt … Herr Dr. Markus Weingarth ist neuer Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)
Der Bundespräsident hat Richter am Oberlandesgericht Christian Liebhart, Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Thomas Schuster und Richter am Oberlandesgericht Dr. Christoph Spielmann zu Richtern am Bundesgerichtshof sowie Richterin am Oberlandesgericht Manuela Zeller zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt.
Richterin am Bundesgerichtshof Praxedis Möhring wird mit Ablauf des 28. Februar 2026 in den Ruhestand treten.
Urteil vom 27. Februar 2026 – V ZR 219/24
Beschluss vom 26.02.2026, AZ III ZB 22/24, ECLI:DE:BGH:2026:260226BIIIZB22.24.0§ 1 KapMuG 2012, § 8 Abs 1 S 1 KapMuG 2012
Beschluss vom 26.02.2026, AZ III ZB 8/25, ECLI:DE:BGH:2026:260226BIIIZB8.25.0
Einstweilige Anordnung vom 26.02.2026, AZ 2 BvR 364/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260226.2bvr036426§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, § 32 IRG
Die gesetzlichen Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen punktuell angepasst werden. Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an welchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn sie grundsätzlich zulässig sind. Künftig soll es ausnahmsweise zulässig sein, vom sogenannten Krankenhausvorbehalt abzuweichen: In eng begrenzten Ausnahmefällen sollen künftig ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob bei einer Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen die Bestätigungsseite, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird, gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB verstößt, wenn diese Seite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält.