Frau Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts zum Mitglied des Ausschusses nach Art. 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berufen (Pressemeldung des BAG)

| Der Ausschuss hat die Aufgabe, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die Ausübung des Amts einer Richterin oder eines Richters, einer Generalanwältin oder eines Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht der Europäischen Union abzugeben.

Herr Prof. Dr. Heinrich Kiel neuer Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts (Pressemeldung des BAG)

Herr Bundespräsident hat Herrn Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Heinrich Kiel zum Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts ernannt. Frau Staatssekretärin Leonie Gebers überreichte ihm am 27. Februar 2026 die Ernennungsurkunde im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Herr Prof. Dr. Kiel, geboren 1961, studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und wurde dort im Jahr 1990 promoviert. Herr Prof. Dr. Heinrich Kiel neuer Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts (Pressemeldung des BAG)

Herr Markus Krumbiegel neuer Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Der Bundespräsident hat den Richter am Bundesarbeitsgericht Markus Krumbiegel mit Wirkung vom 1. März 2026 zum Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Herr Krumbiegel, geboren 1971, legte die Zweite juristische Staatsprüfung 1999 in seiner Geburtsstadt Nürnberg ab. Nach einer Tätigkeit als Beamter des höheren Dienstes im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus trat er 2001 in Herr Markus Krumbiegel neuer Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Herr Matthias Kreutzberg-Kowalczyk ist neuer Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Der Bundespräsident hat den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Matthias Kreutzberg-Kowalczyk mit Wirkung vom 1. März 2026 zum Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Herr Kreutzberg-Kowalczyk, geboren 1979 in Halberstadt, legte die Zweite juristische Staatsprüfung 2009 in Wiesbaden ab und trat im Oktober 2009 in die Hessische Arbeitsgerichtsbarkeit ein. Dort war er bei den Arbeitsgerichten Bad Hersfeld, Fulda, Herr Matthias Kreutzberg-Kowalczyk ist neuer Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Herr Dr. Markus Weingarth ist neuer Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Der Bundespräsident hat den Richter am Arbeitsgericht Dr. Markus Weingarth, Arbeitsgericht Kiel, mit Wirkung vom 1. März 2026 zum Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Herr Dr. Weingarth, geboren 1980 in Berlin, wurde im Jahr 2010 durch die Ludwig-Maximilians-Universität München promoviert. 2013 legte er in Hamburg die Zweite juristische Staatsprüfung ab. Nach einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt Herr Dr. Markus Weingarth ist neuer Richter am Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen: Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorgelegt (Pressemeldung des BMJV)

Die gesetzlichen Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen punktuell angepasst werden. Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an welchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn sie grundsätzlich zulässig sind. Künftig soll es ausnahmsweise zulässig sein, vom sogenannten Krankenhausvorbehalt abzuweichen: In eng begrenzten Ausnahmefällen sollen künftig ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können. 

Verhandlungstermin am 21. Mai 2026 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 200/25 (Gestaltung der Bestätigungsseite bei Kündigung eines Fitnessstudiovertrags im elektronischen Geschäftsverkehr) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob bei einer Online-Kündigung von Fitnessstudioverträgen die Bestätigungsseite, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird, gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB verstößt, wenn diese Seite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält.