
Neue Richterin am Bundesgerichtshof (Pressemeldung des BGH)
Der Bundespräsident hat Richterin am Oberlandesgericht Ulrike Pastohr zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt.
Der Bundespräsident hat Richterin am Oberlandesgericht Ulrike Pastohr zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt.
| Als Vizepräsident hat Herr Dr. Linck die Verantwortung für das Gericht – auch als langjähriges Mitglied des Präsidiums und des Präsidialrats – mitgetragen. Herr Dr. Linck hat sich mit seiner Persönlichkeit und seinem Engagement um das gute kollegiale Miteinander sehr verdient gemacht. Die Belange der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren ihm dabei ein besonderes Anliegen. In der Gerichtsverwaltung hat er die Modernisierung und Digitalisierung der Gerichtsanwendungen erfolgreich vorangebracht.
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wolfgang Kirchhoff wird mit Ablauf des 31. März 2025 in den Ruhestand treten.
Urteil vom 28.03.2025, AZ V ZR 185/23, ECLI:DE:BGH:2025:280325UVZR185.23.0§ 1004 Abs 1 BGB, § 39 Abs 1 NachbG HE, § 43 NachbG HE
Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, mit der Schlichtungsverfahren für den Luftverkehr effizienter gestaltet werden sollen.
Urteil vom 28. März 2025 – V ZR 185/23
Urteil vom 27.03.2025, AZ I ZR 64/24, ECLI:DE:BGH:2025:270325UIZR64.24.0§ 2 Abs 1 Nr 4 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, EGV 261/2004
Beschluss vom 15. Januar 2025 – 5 StR 434/24
Das Bundesministerium der Justiz erprobt ab heute einen Onlinedienst für eine digitale Klage im Bereich der Fluggastrechte. Bürgerinnen und Bürger können sich über Ansprüche bei Flugproblemen informieren und mit einem Vorab-Check herausfinden, ob ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung in Frage kommen könnte und wie hoch diese ausfallen könnte.
Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17
Urteil vom 26.03.2025, AZ 2 BvR 1505/20, ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250326.2bvr150520Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 106 Abs 1 Nr 6 GG, § 1 Abs 1 SolZG 1995 vom 20.11.2019
Urteil vom 25.03.2025, AZ II ZR 208/22, ECLI:DE:BGH:2024:171224UIIZR208.22.0§ 123 Abs 3 Halbs 1 AktG, § 123 Abs 4 S 5 AktG
Der unter anderem für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Volkswagen AG zu Haftungsvergleichen mit einem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren ehemaligen Vorstandsmitglied sowie Deckungsvergleiche mit den D&O-Versicherern nichtig oder anfechtbar sind.
Urteil vom 25. März 2024 – II ZR 208/22
Beschluss vom 6. März 2025 – 6 StR 595/24
Urteil vom 21.03.2025, AZ V ZR 1/24, ECLI:DE:BGH:2025:210325UVZR1.24.0§ 242 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, § 20 Abs 1 WoEigG, § 20 Abs 3 WoEigG, § 44 Abs 1 S 2 WoEigG
Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.03.2025, AZ 2 BvE 10/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250320.2bve001025Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 63 BVerfGG
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war. | Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.
Urteil vom 19.03.2025, AZ VIa ZR 1697/22, ECLI:DE:BGH:2025:190325UVIAZR1697.22.0