Mitteilung zu den Verfahren – 7 AZR 113/25 – und – 7 AZR 149/25 – (Pressemeldung des BAG)
In den Verfahren – 7 AZR 113/25 – und – 7 AZR 149/25 – ist keine Entscheidung ergangen. Die Verfahren sind aufgrund einer Einigung der Parteien erledigt.
In den Verfahren – 7 AZR 113/25 – und – 7 AZR 149/25 – ist keine Entscheidung ergangen. Die Verfahren sind aufgrund einer Einigung der Parteien erledigt.
Die sogenannte Verpflichtung von Personen, die für die öffentliche Verwaltung tätig sind, ohne Beamte oder andere Amtsträger zu sein, soll zukünftig auch online möglich sein. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Bisher ist hierfür ein Präsenztermin erforderlich.
An acht deutschen Amtsgerichten beginnt heute die Erprobung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Zu diesem Zweck wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Tagesverlauf eine erste Version eines digitalen Eingabesystems freischalten. Über das Eingabesystem können Bürgerinnen und Bürger in einem schrittweisen Verfahren eine Klage erstellen und bei einem der teilnehmenden Amtsgerichte einreichen. Das zivilgerichtliche Online-Verfahren steht im Rahmen der Erprobung zunächst für Zahlungsklagen mit einem Streitwert bis 10.000 Euro offen. Bei dem Online-Verfahren handelt es sich um eine eigene Verfahrensart mit eigenen Regeln: Das Verfahren soll vollständig digital geführt werden und für Bürgerinnen und Bürgerinnen günstiger und weniger aufwändig sein als ein herkömmliches Zivilverfahren. In den kommenden Wochen und Monaten sollen weitere Amtsgerichte den Erprobungsbetrieb des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens aufnehmen. Geplant ist derzeit eine Erprobung an 18 Amtsgerichten in 10 Bundesländern. Für einige teilnehmende Amtsgerichte beschränkt sich die Teilnahme auf die Geltendmachung von Fluggastrechten. Ziel der Erprobung ist es, frühzeitig Feedback zum Verfahren und den digitalen Eingabesystemen einzuholen und es kontinuierlich anzupassen und zu erweitern. Durch das zivilgerichtliche Online-Verfahren wird ein wichtiger Beitrag zur Digitalisierung der Justiz geleistet.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) haben heute einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der punktuelle Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorsieht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ins deutsche Recht umzusetzen. Außerdem soll der Diskriminierungsschutz im AGG verbessert werden. So soll die Frist verlängert werden, innerhalb derer Ansprüche nach dem AGG geltend gemacht werden können. Auch sollen die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden. Zudem soll die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Betroffene von Diskriminierung besser unterstützen können. Die vorgeschlagenen Änderungen finden auch eine Grundlage im Koalitionsvertrag.
Beschluss vom 19. März 2026 – 6 StR 443/25
Beschluss vom 2. April 2026 – 1 StR 78/26
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob die Vergabe von Siegeln an Ärztinnen und Ärzte, die diese als „TOP MEDIZINER“ oder „FOCUS EMPFEHLUNG“ auszeichnet, irreführend ist.
Beschluss vom 10. März 2026 – 4 StR 521/25
Beschluss vom 10. März 2026 – 5 StR 547/25
Beschluss vom 08.04.2026, AZ IV ZB 1/26, ECLI:DE:BGH:2026:080426BIVZB1.26.0
Beschluss vom 08.04.2026, AZ II ZR 2/25, ECLI:DE:BGH:2026:080426BIIZR2.25.0
Beschlüsse vom 31. März 2026 – VIII ZR 23/25 und VIII ZR 36/25
Beschluss vom 22. Januar 2026 – 6 StR 473/25
Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. | Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.
| Die ersten Jahre ihrer Arbeit im Fünften Senat wurden durch die Rechtsprechung zum Arbeitsentgelt und Annahmeverzug des Arbeitgebers geprägt. Insbesondere die infolge der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu lösenden Rechtsfragen zum Prinzip des „equal-pay“ in der Arbeitnehmerüberlassung bedurften in einer Vielzahl von Revisionsverfahren der Klärung. Gleiches gilt für die mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 verbundenen neuen Rechtsfragen. Hieran wirkte Frau Weber sehr erfolgreich mit. Des Weiteren konnte sie ihre große fachliche Kompetenz in die Lösung neuer Fragestellungen im Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einbringen, so zB zu den Auswirkungen einer erfolglosen In-vitro-Fertilisation auf den Entgeltanspruch der Arbeitnehmerin.
Der Bundespräsident hat Richter am Oberlandesgericht Dr. Ole Böger zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt.
Beschluss vom 31.03.2026, AZ V ZR 122/25, ECLI:DE:BGH:2026:310326BVZR122.25.0
Beschluss vom 31.03.2026, AZ 2 AZN 588/25, ECLI:DE:BAG:2026:310326.B.2AZN588.25.0
Urteil vom 31.03.2026, AZ VIa ZR 1579/22, ECLI:DE:BGH:2026:310326UVIAZR1579.22.0
Urteil vom 31.03.2026, AZ VIa ZR 1269/22, ECLI:DE:BGH:2026:310326UVIAZR1269.22.0