Justizministerinnen und Justizminister verurteilen Angriffe auf die Justiz in einer Gemeinsamen Erklärung (Pressemeldung des BMJV)

Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder sowie die Bundes­ministerin der Justiz verurteilen entschieden alle Angriffe auf die Justiz und die Unab­hängigkeit der Richterinnen und Richter. Eine Gemeinsame Erklärung haben die Ministerinnen und Minister heute in Bad Schandau abgegeben. Dort sind sie zur 96. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (sog. JuMiKo) zusammen­gekommen.

Verlängerung der Stufenlaufzeit durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG – Fortgang des Verfahrens (Pressemeldung des BAG)

Im Verfahren – 6 AZR 161/24 – macht der Kläger ua. geltend, dass die Verlängerung der Stufenlaufzeiten in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG idF des § 1 des TV Nr. 200 vom 22. März 2019 ihn als am 1. Juli 2019 befristet beschäftigten Mitarbeiter gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die vor dem 1. Juli 2019 unbefristet beschäftigt gewesen seien und daher von der Verlängerung der Stufenlaufzeiten nicht erfasst würden, diskriminiere. Er sei daher seit dem 1. Oktober 2021 gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG aus einer höheren Gruppenstufe als geschehen zu vergüten. Ausgehend davon begehrt er neben der Zahlung rückständigen Entgelts die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die jeweilige Zuordnung zur Gruppenstufe den 1. September 2017 als Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen. | Im April 2025 hat die Beklagte dem Kläger die eingeklagten Entgeltdifferenzen einschließlich der begehrten Zinsen nachgezahlt. Dies beruht auf ihrer Mitteilung an den Kläger, dass für die Zwecke der Zuordnung zu einer Gruppenstufe aufgrund der Umstände des Einzelfalls künftig der 1. September 2017 und damit der Tag des Beginns des ersten befristeten Arbeitsverhältnisses der Parteien zugrunde gelegt werde. Die weitere Zuordnung zu den Gruppenstufen erfolge nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG in der jeweils gültigen Fassung, wonach der Aufstieg in die nächsthöhere Gruppenstufe nach jeweils zwei Tätigkeitsjahren erfolgt.

Sechster Bund-Länder-Digitalgipfel der Justizministerinnen und Justizminister: Gemeinsame Erklärung zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Justiz (Pressemeldung des BMJV)

Die Justizministerinnen und Justizminister von Bund und Ländern haben sich am 5. Juni 2025 in Bad Schandau zu ihrem sechsten Bund-Länder-Digitalgipfel getroffen. Im Fokus des Treffens stand die Fortführung der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Ländern für die weitere Digitalisierung der Justiz im Rahmen eines neuen Pakts für den Rechtsstaat. Verabschiedet wurde eine gemeinsame Erklärung zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Justiz. Mit der Erklärung betonen die Ministerinnen und Minister, dass der Einsatz von KI großes Potenzial für Effizienzsteigerungen und die Optimierung von Geschäftsprozessen in der Justiz birgt. Gleichzeitig kann Rechtssuchenden der Kontakt mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften erleichtert werden. Die Erklärung bekennt sich zum Einsatz von menschenzentrierten und vertrauenswürdigen KI-Systemen in der Justiz. Einigkeit besteht zugleich darin, dass die endgültige Entscheidungsfindung stets eine von Menschen gesteuerte Tätigkeit bleiben muss.

Präsident des Bundesgerichtshofs a.D. Dr. h.c. Karlmann Geiß verstorben (Pressemeldung des BGH)

Am 4. Juni 2025 ist der frühere Präsident des Bundesgerichtshofs Karlmann Geiß kurz nach Erreichen des 90. Lebensjahres verstorben. Mit ihm verliert die Bundesrepublik Deutschland eine bedeutende, dynamische und der Unabhängigkeit der Dritten Gewalt verpflichtete Richterpersönlichkeit, die das Bild und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich geprägt hat.

Begegnung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Generalbundesanwalts im Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung des BAG)

Am 2. und 3. Juni 2025 fand das jährliche Treffen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Generalbundesanwalts statt. Tagungsort war in diesem Jahr das Bundesarbeitsgericht. | Zu Beginn der Fachtagung am 2. Juni 2025 begrüßte die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Frau Inken Gallner, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Im Anschluss an den fachlichen Austausch referierte der Vorsitzende des Neunten Senats, Herr Prof. Dr. Heinrich Kiel, über unionsrechtliche Einflüsse auf das Urlaubsrecht.

Verhandlungstermin am 2. Juli 2025 um 9:00 Uhr in der Sache IV ZR 93/24 (Zur Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob eine Zuwendung von Todes wegen zu Gunsten des den Erblasser behandelnden Hausarztes wegen Verstoßes gegen ein berufsständisches Zuwendungsverbot unwirksam ist.

Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich (Pressemeldung des BAG)

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“. | Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.

Keine Benach­tei­ligung von Schülern und Allein­er­zie­henden! (Presse­mit­tei­lungen – Rechts­politik des DAV)

Berlin (DAV). Die Einbür­ge­rungs­praxis in den Bundes­ländern unterscheidet sich deutlich. Der Deutsche Anwalt­verein (DAV) bemängelt große Unsicherheit und eine Benach­tei­ligung von ohnehin bereits schlechter gestellten Personen­gruppen wie Allein­er­zie­henden, Menschen mit Behinderung und Schüler:innen. In einer Stellungnahme schlägt der DAV-Ausschuss Migrati­onsrecht dafür eine Lösung vor. |  | Staats­an­ge­höriger werden kann in der Regel nur, wer den Lebens­un­terhalt für sich und seine unterhalts­be­rech­tigten Famili­en­mit­glieder selbst bestreiten kann. Zwar gibt es Ausnahmen – doch die werden deutsch­landweit unterschiedlich ausgelegt.  |  | „In einigen Bundes­ländern wird die Einbür­gerung vieler Menschen, die Sozial­leis­tungen beziehen, kategorisch ausgeschlossen“, erklärt Rechts­anwalt Thomas Oberhäuser, Mitglied im DAV-Ausschuss Migrati­onsrecht. Betroffen seien davon zum Beispiel ältere Personen, die Grundsi­cherung beziehen, Schüler:innen und Auszubildende, Pflegende, Allein­er­ziehende und behinderte oder dauerhaft kranke Menschen.  |  | „Diese Benach­tei­ligung war nicht gewollt, darf auch gar nicht gewollt sein“, so der Anwalt, denn: „ Verfas­sungs­rechtlich ist so eine Konstruktion hochpro­ble­matisch.“ Der Deutsche Anwalt­verein dringe deshalb darauf, das Problem mit der anstehenden Sechsten Änderung des Staats­an­ge­hö­rig­keits­ge­setzes zu beheben. Das sei mit wenig Aufwand möglich: „Schon jetzt gibt es Ausnahmen, zum Beispiel zur Vermeidung einer besonderen Härte“, erklärt Oberhäuser. Würde man das Wort „besondere“ aus dem Gesetz streichen, würde dies bereits genügen. Alternativ könne auch an anderer Stelle ein Verweis auf die Ausnah­me­re­gelung eingefügt werden. „Das würde eine weniger restriktive Auslegung der Vorschrift nicht nur ermöglichen, sondern auch deutlich als gewollt erkennbar machen.“  |  | Weitere Einzel­heiten können Sie der DAV-Stellungnahme Nr. 15/2025 entnehmen.