Das Führungszeugnis soll digital werden: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf (Pressemeldung des BMJV)

Das Führungszeugnis (auch bekannt als „polizeiliches Führungszeugnis“) soll zukünftig digital werden. Das Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob jemand vorbestraft ist. Seine Vorlage ist für verschiedene berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten erforderlich. Statt der bisherigen Papierurkunde sollen Antragstellerinnen und -steller zukünftig das Führungszeugnis auch als digitales Dokument durch das Bundesamt für Justiz erhalten können. Das Führungszeugnis erhält damit eine zeitgerechte und nutzerfreundliche Form mit hohen Sicherheitsstandards. Das Erteilungsverfahren sowie die Verwendung des Führungszeugnisses sollen für Bürgerinnen und Bürger dadurch erheblich beschleunigt und vereinfacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den die Bundesregierung heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus weitere Änderungen unter anderem für notarielle Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vor.

Verkündungstermin am 22. Januar 2026, 14.30 Uhr, in der Sache 3 StR 33/25 (Hauptverhandlung: 27. November 2025) (Pressemeldung des BGH)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird am 22. Januar 2026 eine Entscheidung verkünden zu Revisionen des Generalbundesanwalts und der Angeklagten gegen ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 1. Juli 2024. Dieses hat die Angeklagten im Zusammenhang mit einer rechtsextremistischen Kampfsportgruppe unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen beziehungsweise einen von ihnen zu einer Jugendstrafe verurteilt.

Verhandlungstermin am 21. Mai 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 111/25 (Reichweite des Halbteilungsgrundsatzes beim Erwerb eines Einfamilienhauses) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob der in § 656c BGB vorgesehene Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer beim Kauf eines Einfamilienhauses auch dann gilt, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig wird, es sich bei der vermittelten Immobilie nach den objektiven Gegebenheiten nicht um ein Einfamilienhaus handelt, der Käufer sie jedoch als solches nutzen will und diesen Erwerbszweck dem Makler nach Abschluss des Maklervertrags offenlegt.