Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz (Pressemeldung des BGH)
Urteil vom 7. Januar 2026 – VIII ZR 62/25
Urteil vom 7. Januar 2026 – VIII ZR 62/25
Urteil vom 8. Januar 2026 – III ZR 8/25
Urteil vom 07.01.2026, AZ VIII ZR 62/25, ECLI:DE:BGH:2026:070126UVIIIZR62.25.0§ 312c BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 356 Abs 2 Nr 1 Buchst a BGB, § 356 Abs 3 BGB, Art 246a § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BGBEG
Bund und Länder haben eine Vereinbarung zur Entwicklung einer bundeseinheitlichen Justizcloud unterzeichnet. Mit der bundeseinheitlichen Justizcloud soll eine zukunftsfähige IT-Infrastruktur für die Justiz im Bund und in den 16 Bundesländern geschaffen werden. Eine erste lauffähige Version soll bis Anfang 2027 zur Verfügung stehen. Eine Machbarkeitsstudie wurde bereits im vergangenen Jahr erfolgreich durchgeführt.
Beschlüsse vom 6. August 2025 – 6 StR 315/24
Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 6 StR 450/25
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag (durch Unterlassen), gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und versuchten Totschlags (durch Unterlassen) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es dem Angeklagten untersagt, für die Dauer von drei Jahren den Beruf des Arztes auszuüben.
Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 5 StR 515/25
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Klinkhammer wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in den Ruhestand treten.
Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, sollen strafrechtlich besser geschützt werden. Insbesondere sollen die Mindeststrafen für Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten, Angehörige der Rettungsdienste und der Feuerwehr, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhöht werden. Wer diese Personen tätlich angreift, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten statt wie bisher von mindestens drei Monaten bestraft werden; in besonders schweren Fällen soll eine Mindeststrafe von einem Jahr statt wie bisher sechs Monaten drohen. Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass auch hinterlistige Überfälle auf die genannten Personen zu den besonders schweren Fällen tätlicher Angriffe gehören. Auch Angriffe auf medizinisches Personal (etwa Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte) sollen künftig strenger bestraft werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, der heute veröffentlicht wurde. Um das demokratische Gemeinwesen insgesamt besser zu schützen, sind darüber hinaus weitere Anpassungen des Strafrechts vorgesehen.
Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.12.2025, AZ 2 BvQ 82/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20251229.2bvq008225§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 6 StR 353/25
Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 5 StR 646/25
Beschluss vom 15. Dezember 2025 – 4 StR 562/25
Straftaten im Internet sollen besser aufgeklärt werden können. Internetanbieter sollen deshalb verpflichtet werden, die an ihre Kunden vergebenen Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen) für drei Monate vorsorglich zu sichern. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht. Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit ihr sollen Telekommunikationsanbieter anlassbezogen verpflichtet werden können, weitere Verkehrsdaten für drei Monate zu sichern. Darüber hinaus schlägt der Gesetzentwurf eine Erleichterung der Funkzellenabfrage vor.
Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2025, AZ 2 BvR 1792/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251219.2bvr179225Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 1 RuStAGuaÄndG
Beschluss vom 19.12.2025, AZ 4 StR 519/25, ECLI:DE:BGH:2025:191225B4STR519.25.0
Urteil vom 19.12.2025, AZ V ZR 15/24, ECLI:DE:BGH:2025:191225UVZR15.24.0§ 1 Abs 3 ErbbauRgV NW, § 242 BGB
Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 1 StR 270/24
Urteil vom 18.12.2025, AZ I ZR 97/25, ECLI:DE:BGH:2025:181225UIZR97.25.0Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 40 EUV 2016/679, Art 82 EUV 2016/679