Klage des Wirecard-Insolvenzverwalters gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Auskunft über den Inhalt von Handakten und auf Einsicht in diese überwiegend erfolgreich (Pressemeldung des BGH)
Urteil vom 11. Dezember 2025 – III ZR 438/23
Urteil vom 11. Dezember 2025 – III ZR 438/23
Für die Klage eines Generalintendanten gegen eine außerordentliche Kündigung kann der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein. | Die Frage stellte sich im Rahmen eines Kündigungsschutzstreits. Der Kläger war als Generalintendant bei einem Theater beschäftigt, das die beklagte Stadt als Eigenbetrieb führt. Grundlage ist ein „Intendantenvertrag“, der dem Generalintendanten die künstlerische Leitung des Theaters überträgt. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Gestaltung des Spielplans, die Rollenbesetzung sowie die Verteilung der Regieaufgaben und Dirigate. Der Vertrag nimmt eine Eigenbetriebssatzung sowie die Geschäftsordnung für das Theater in Bezug. In diesen Regelwerken sind ua. die Organisation des Theaters sowie Aufgaben und Befugnisse der für den Eigenbetrieb zuständigen Organe näher bestimmt. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht wendet sich der Kläger vorrangig gegen eine außerordentliche Kündigung.
Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Für eine auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. | Der Kläger wird seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga eingesetzt. Bei der nächsthöheren Spielklasse, der 3. Liga, handelt es sich um eine Profiliga. Ihr Spielbetrieb wird durch den Deutschen Fußballbund (DFB) organisiert. Die beklagte DFB Schiri GmbH ist zuständig für die Besetzung der Spiele mit Schiedsrichtern einschließlich der Schiedsrichter-Assistenten und Vierten Offiziellen. Dazu führt sie sog. Schiedsrichterlisten. Die Aufnahme in die Schiedsrichterliste für die 3. Liga erfolgt ua. dadurch, dass Schiedsrichter der Regionalliga durch die Regionalverbände für sog. DFB-Schiedsrichter-Coaching-Plätze gemeldet werden. Der Kläger wurde für die Saison 2024/2025 nicht berücksichtigt. Ihm wurde deshalb von der Beklagten – was er als diskriminierend erachtet – kein Rahmenvertrag über eine Tätigkeit als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga angeboten.
Urteil vom 10. Dezember 2025 – IV ZR 34/25
Gerichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sogenannten Einschüchterungsklagen umzugehen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat das Kabinett heute beschlossen. Unter Einschüchterungsklagen werden unbegründete Klagen verstanden, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken. Sie richten sich zum Beispiel gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Auf Englisch werden sie auch als SLAPP bezeichnet („Strategic Lawsuits Against Public Participation“). Der heute beschlossene Gesetzentwurf geht zurück auf die Anti-SLAPP-Richtlinie der EU, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll.
Das Flaggenrecht, das Schiffsregisterrecht und das Seefischereirecht sollen modernisiert, entbürokratisiert und an die Digitalisierung angepasst werden. Damit soll auch die Registrierung von Schiffen unter deutscher Flagge attraktiver gemacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf den gemeinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschlossen hat.
Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft besser verhindert werden sollen. Es geht dabei um Fälle, in denen Männer die Vaterschaft für ein Kind gezielt zu dem Zweck anerkennen, Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zu schaffen: Die Männer haben keine genetische oder familiär-soziale Beziehung zu dem Kind und beabsichtigen auch gar nicht, eine Beziehung zu dem Kind aufzubauen. Es geht ausschließlich darum, dass jemand ein Aufenthaltsrecht bekommt, der darauf andernfalls keinen Anspruch hat. Der Gesetzentwurf wurde von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und Bundesjustiz- und -verbraucherschutzministerin Dr. Stefanie Hubig gemeinsam vorgelegt.
Das Bauen von Wohnungen in Deutschland soll künftig günstiger und schneller möglich sein. Dazu soll das einfache Bauen – Bauen nach dem sogenannten Gebäudetyp E – erleichtert werden. Heute startet ein gemeinsamer Stakeholderprozess des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zum Gebäudetyp E. Die jüngst vorgelegten Eckpunkte zum Gebäudetyp E sollen in dem Prozess mit den Stakeholdern gemeinsam weiterentwickelt werden.
Urteile vom 9. Dezember 2025 – XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. November 2024 wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Feststellungen zufolge erschoss der Angeklagte, der sich anlässlich der Weihnachtsfeiertage in einem angemieteten Naturfreundehaus aufhielt, am 23. Dezember 2023 einen von der Gemeinde in dem benachbarten Anwesen untergebrachten tunesischen Staatsangehörigen in dessen Wohnung mit einer halbautomatischen Selbstladepistole. Während der Weihnachtsfeiertage beseitigte er die Leiche, indem er sie mit einer Machete in sechs Teile zerlegte, sie mit Maschendraht umwickelte und in den Rhein warf.
Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2025, AZ 2 BvR 1511/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20251204.2bvr151125Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Urteil vom 04.12.2025, AZ I ZR 219/24, ECLI:DE:BGH:2025:041225UIZR219.24.0§ 5 Abs 1 MarkenG, § 5 Abs 3 MarkenG
Kein Werktitelschutz für den Namen der
Urteil vom 03.12.2025, AZ VIa ZR 1449/22, ECLI:DE:BGH:2025:031225UVIAZR1449.22.0
Urteil vom 03.12.2025, AZ IV ZR 185/24, ECLI:DE:BGH:2025:031225UIVZR185.24.0§ 8 AUB 1994
Urteil vom 03.12.2025, AZ VIa ZR 1452/22, ECLI:DE:BGH:2025:031225UVIAZR1452.22.0
Urteil vom 02.12.2025, AZ VIa ZR 1677/22, ECLI:DE:BGH:2025:021225UVIAZR1677.22.0
Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigten zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern. Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Entsprechende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute vorgelegt hat.
Beschluss vom 01.12.2025, AZ XIII ZR 1/24, ECLI:DE:BGH:2025:011225BXIIIZR1.24.0
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung soll verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit dem Gesetzentwurf sollen europäische Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt werden. Unter Vermögensabschöpfung wird die Einziehung von Vermögenswerten verstanden, die durch eine Straftat erlangt oder die zu ihrer Begehung verwendet wurden.