Verurteilung eines „IS“- Mitglieds wegen tödlichen Anschlags in Solingen rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)
Beschluss vom 12. Mai 2026 – 3 StR 55/26
Beschluss vom 12. Mai 2026 – 3 StR 55/26
Betroffene von häuslicher Gewalt sollen im familiengerichtlichen Verfahren besser geschützt werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Im Gesetzentwurf ist unter anderem ein neuer Wahlgerichtsstand vorgesehen: Er soll gewaltbetroffenen Elternteilen eine Möglichkeit eröffnen, in familiengerichtlichen Verfahren ihren aktuellen Aufenthaltsort geheim zu halten. Auch soll klargestellt werden: Familiengerichte sollen in Fällen von häuslicher Gewalt nicht aktiv auf ein Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten hinwirken. Sie müssen außerdem Anhaltspunkten für häusliche Gewalt frühzeitig nachgehen. Geregelt werden soll auch, dass Familienrichterinnen und Familienrichter Grundkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt benötigen. Zudem soll das Scheidungsrecht modifiziert werden: Es soll klargestellt werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist. Der Gesetzentwurf sieht daneben Änderungen vor, mit denen die Stellung von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren verbessert werden soll. Außerdem sollen bestimmte Verfahrensabläufe vereinfacht und beschleunigt werden.
Urteile vom 20. Mai 2026 – VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25
Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. | Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Urteil vom 21. Mai 2026 – III ZR 56/25
Urteil vom 20. Mai 2026 – 2 StR 635/25
Am 16. Mai 2026 ist der frühere Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Walter Odersky im Alter von 94 Jahren verstorben. Mit ihm verliert die Bundesrepublik Deutschland eine bedeutende, dem Recht und dem europäischen Geist verpflichtete Richterpersönlichkeit, die das Bild und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich geprägt hat.
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Spielern gegen Anbieter unerlaubter Glücksspiele zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Online-Casinospielen, der im Inland zum Zeitpunkt des Angebots nicht über die hierfür erforderliche Konzession der zuständigen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Der Senat hat das Revisionsverfahren gemäß § 552b ZPO zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt.
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob die Vervielfältigung einer Fotografie bei der Erstellung eines Datensatzes für das Training generativer Künstlicher Intelligenz (KI) das Urheberrecht des Fotografen verletzt.
Beschluss vom 19.05.2026, AZ I ZR 216/25, ECLI:DE:BGH:2026:190526BIZR216.25.0
Beschluss vom 30. April 2026 – 1 StR 592/25
Beschluss vom 6. Mai 2026 – 5 StR 61/26
Beschluss vom 13.05.2026, AZ IV ZB 7/25, ECLI:DE:BGH:2026:130526BIVZB7.25.0§ 1933 S 1 BGB
Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. | Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben hält die Arbeitgeberin am Flughafen BER ein „Airport Office/Flughafenbüro“ vor. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im bzw. am Flugzeug; dort finden auch Briefing und De-Briefing statt. Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen oder Versetzungen trifft das in Malta und Irland ansässige Leitungspersonal. Für den Stationierungsort BER sind ein sog. Base Captain (für die Beschäftigten im Cockpit) und ein sog. Base Supervisor (für die Kabinenbeschäftigten) ernannt, deren Rollen, Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch näher beschrieben sind.
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) soll grundlegend neu gefasst werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung heute auf Vorschlag des Bundesjustizministeriums beschlossen. Das IRG regelt die Zusammenarbeit deutscher Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit ausländischen Behörden und Gerichten – zum Beispiel bei der grenzüberschreitenden Beweiserhebung oder bei Auslieferungen. Mit der Reform sollen Rechte von Betroffenen im Verfahren gestärkt, europäische Vorgaben umgesetzt und das Gesetz insgesamt handhabbarer für Praktikerinnen und Praktiker gemacht werden. Außerdem soll erstmals eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen – zum Beispiel Sondertribunalen – geschaffen werden.
Wer sogenannte K.-o.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, soll zukünftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Hubig beschlossen hat. Mit der Gesetzesanpassung soll der besonderen Gefährlichkeit Rechnung getragen werden, die von dem Einsatz von K.o.-Tropfen ausgeht. Der Vorschlag für die Anpassung des Strafgesetzbuches erfolgt auch im Lichte aktueller Rechtsprechung.
Beschluss vom 12.05.2026, AZ VIa ZR 1155/23, ECLI:DE:BGH:2026:120526BVIAZR1155.23.0
Urteil vom 12.05.2026, AZ VIa ZR 450/23, ECLI:DE:BGH:2026:120526UVIAZR450.23.0
Verhandlungstermine am 16. September 2026, 10.00 Uhr, in Sachen
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren erneut über die Frage, ob die Betreiberin eines Seniorenwohnheims, die über eine Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme durch ein Kabelnetz an die Heimbewohner weitersendet, eine öffentliche Wiedergabe vornimmt.